Seite 7 digung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengt damit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Infolgedessen erweist sich die Windschutzwand bereits von Bundesrechts wegen nicht als bewilligungsfähig. Nachfolgend ist dennoch zu prüfen, ob der Bauabschlag auch wegen Verstosses gegen die kantonalen Gestaltungsvorschriften gerechtfertigt ist.