RPG jegliche Kontur verlöre, wenn man im vorliegenden Fall die Notwendigkeit für eine zeitgemässe Wohnnutzung bejahen würde. Anders als die Vorinstanz kommt das Obergericht daher zum Schluss, dass die bestehende Windschutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht als nötig erachtet werden kann. Diese dient vielmehr der Befrie-