3.2 Die Vorinstanz vertritt in Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids die Auffassung, dass die strittige Windschutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sei, da der Beschwerdeführer am Augenschein erklärt habe, dass es häufig winde. Dazu gilt es festzuhalten, dass am gerichtlichen Augenschein vom 3. Juli 2019 keine aussergewöhnlichen Windverhältnisse festgestellt werden konnten und in den Akten nirgends dokumentiert ist, dass die Windverhältnisse die Benutzung des bestehenden Sitzplatzes massiv einschränken. Sofern damit eine allfällige Seebise gemeint ist, erscheint diese angesichts der privilegierten Aussichtslage ausserhalb der Bauzone C.________