Abs. 4 RPG in erster Linie der Verbesserung der Wohnhygiene dienen sollen. Denkbar wäre in diesem Sinne auch eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudes, wenn eine Wohnung z.B. kein Bad, keine bedürfnisgerechte Küche, keine genügende interne Erschliessung oder objektiv zu wenig Räume für die Aufbewahrung, Waschküche und Heizung aufweist und innerhalb des Volumens kein Platz für diesen Raumbedarf vorhanden ist. Damit sind Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild seit der RPG-Revision vom 1. November 2012 von Bundesrechts wegen enge Grenzen gesetzt und Ausnahmen nach Art. 24c Abs. 4 RPG diesbezüglich streng zu handhaben.