So sollen Änderungen am äusseren Erscheinungsbild nur zulässig sein, wenn sie nötig sind, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand zu bringen. Dazu sollen beispielsweise die Raumhöhen, die Befensterung und Ähnliches den modernen Bedürfnissen angepasst werden können (Bundesblatt 2011, S. 7090), woraus sich der Schluss ziehen lässt, dass bauliche Veränderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG in erster Linie der Verbesserung der Wohnhygiene dienen sollen.