3.1 Durch die strittige Windschutzwand wird das äussere Erscheinungsbild des Wohnhauses verändert, was zu Folge hat, dass dafür die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG eingehalten sein müssen. Da die anderen beiden Tatbestände (energetische Sanierung, Einpassung in die Landschaft) nicht zu Debatte stehen, stellt sich einzig die Frage, ob die