Insofern geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass für die ehemalige Windschutzwand zum Zeitpunkt der Erstellung keine Bewilligung erforderlich war. Damit stösst auch der Verweis auf die Besitzstandgarantie ins Leere, da diese nicht für rechtswidrig errichtete oder geänderte Bauten und Anlagen gilt, sondern nur für solche, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt und aufgrund einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.4). Infolgedessen haben die Vorinstanzen die Bewilligungspflicht der strittigen Windschutzwand zu Recht bejaht.