Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Besitzstandgarantie für die ehemalige Windschutzwand beruft, welche vor über 20 Jahren erstellt worden und für welche keine Bewilligung erforderlich gewesen sei, gilt es festzuhalten, dass die vorstehend in Ziff. 2 genannten Grundsätze und kantonalen Bestimmungen bereits vor über 30 Jahren galten (vgl. dazu etwa BGE 114 Ib 312 E. 2a aus dem Jahr 1988 und Art. 4 lit. d und e der aufgehobenen Bauverordnung vom 25. Februar 1986). Insofern geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass für die ehemalige Windschutzwand zum Zeitpunkt der Erstellung keine Bewilligung erforderlich war.