Zu beachten gilt daneben, dass der Sitzplatz durch den Windschutz zeitlich ausgedehnter benutzt werden kann. Die Windschutzwand hat damit durchaus solche räumliche Auswirkungen, dass sie in der landschaftlich empfindlichen Landschaftsschutzzone im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG als bewilligungspflichtig einzu- Seite 5 stufen ist. Deren Bewilligungspflicht ergibt sich im Weiteren auch aus Art. 39 Abs. 2 lit. d und e BauV e contrario, da die Windschutzwand nicht ortsüblich und über 1.20 m hoch ist, womit sie nicht unter den Ausnahmekatalog nach kantonalem Recht fällt.