2.3 Auch wenn die strittige Windschutzwand von weitem nur beschränkt einsehbar ist, konnte das Obergericht beim Augenschein vom 3. Juli 2019 feststellen, dass sich diese durch die 1.8 m hohe Verglasung und die Metallpfosten optisch auffällig vom angrenzenden Wohnhaus abhebt, was sich deutlich auf das Landschaftsbild auswirkt (vgl. dazu Bilder 8-10 des Augenscheinprotokolls; act. 13). Zu beachten gilt daneben, dass der Sitzplatz durch den Windschutz zeitlich ausgedehnter benutzt werden kann.