2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Umstand, dass die ursprüngliche Windschutzwand bereits vor über 20 Jahren durch den Voreigentümer des Beschwerdeführers erstellt worden sei und weder damals, noch während diesen 20 Jahren eine Baubewilligung für die Windschutzwand vorausgesetzt worden sei, zeige, dass die Erstellung einer Windschutzwand in der vorliegend massgebenden Grösse und Ausgestaltung keine wichtigen räumlichen Folgen habe, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Damit sei eine Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG zu verneinen.