2.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Windschutzwand ein nicht unerhebliches Ausmass aufweise. Schliesslich sei die L-förmige angelegte Windschutzwand 1.8 m hoch und rund 4.5 m lang. Zudem sei das Grundstück Nr. 0001 der Landwirtschaftszone zugewiesen und von einer Landschaftsschutzzone überlagert. Dort sei das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden Errichtung von Bauten und Anlagen gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht der strittigen Windschutzwand zu bejahen sei.