Wesentlich für die Frage, ob eine Kleinbaute der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht, sind die Art und die Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll (ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, 2007, S. 50). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden bewilligungsfrei sind u.a. ortsübliche offene Einfriedungen wie Häge, Zäune und dergleichen sowie Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht überschreiten, ausserhalb der Bauzone nur Natursteinmauern aus kleinformatigen Steinen bis 1.20 m Höhe (Art. 39 Abs. 2 lit. d und e der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11).