B. Mit Entscheid vom 28. Juli 2014 und 15. August 2014 (act. 7.I/6.1/20-21) bewilligten das kantonale Planungsamt (heute: Amt für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung, nachfolgend: ARE) sowie die Kommission Planung und Baubewilligung B._______ (nachfolgend: Vorvorinstanz) beim Wohnhaus Assek. Nr. 0002 eine Neugestaltung der Umgebung. Gegenstand dieser Bewilligung war u.a. die Entfernung der bestehenden Betonmauer und des verglasten Windschutzes auf der Südseite, die Erweiterung des Sitzplatzes auf 20 m2 und dessen Einfassung mit einer Steinmauer.