Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 24 Abs. 1 VRPG). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen.