6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Änderungsgründen für eine Überprüfung des geltenden Teilzonenplans und Quartierplans C___ verneint hat und der Nichteintretensentscheid der Vorvorinstanz bzw. dessen Bestätigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.