hielt die ARE u.a. fest, dass einer Linienänderung des Wanderwegs nicht zugestimmt werden könne, dass das Projekt auf die bewilligte Ausdehnung des Deponieperimeters zu reduzieren und dass der erforderliche Waldabstand überall einzuhalten sei. Nachdem auch das entsprechende Rodungsgesuch des Beschwerdeführers vom damaligen Departement Volks- und Landwirtschaft abschlägig beurteilt worden war, wies die Vorvorinstanz das Gesuch zum Erlass der Deponieplanung mit Beschluss vom 10. Februar 2015 (act. 9.3/10f) gestützt auf den Vorprüfungsbericht der ARE vom 4. Oktober 2013 ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.