2011, S. 280). Da es sich bei einem Quartierplan im Sinne von Art. 11 Abs. 2 BauG um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handelt, welcher verbindliche Angaben über das Ausmass und die Gestaltung einer Deponie festhält, haben die Vorinstanzen für die Beurteilung des Gesuchs vom 8. September 2015 zu Recht diese Rechtsprechung berücksichtigt.