Seite 9 der Wiedererwägung, des Widerrufs oder der Wiederaufnahme gemäss Art. 26 und 27 VRPG gegeben sind. Im Baubewilligungsverfahren, wo stets ein konkretes Projekt zu beurteilen ist, bedeutet dies, dass auch rechtskräftige Baubewilligungen samt den darin enthaltenen Nebenbestimmungen nicht mehr oder nur im Rahmen der Art. 26 und 27 VRPG wieder in Frage gestellt werden können. Auf identische oder nur unwesentlich geänderte Baugesuche kann in aller Regel später nicht mehr eingetreten werden.