5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ein Nichteintretensentscheid nur erlassen werden könne, wenn Prozess- bzw. Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 29. März 2011 habe er beantragt, die Deponiezone nach Norden und Osten zu erweitern, um ein Schüttvolumen von total 300‘000 m3 zu erreichen. Dazu sei eine Verlegung des J___bachs, eine Verlegung des Wanderwegs sowie die Rodung von Wald vorgesehen gewesen. Nach der abschlägigen Beurteilung durch das Planungsamt habe der Beschwerdeführer am 26. September 2011 ein revidiertes Projekt mit einem Schüttvolumen von total 208‘000 m3, einer Bachverlegung sowie einer Rodung eingereicht.