5. 5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass auf unwesentlich geänderte Baugesuche gemäss Praxis nicht mehr eingetreten werden müsse. Diese Praxis müsse auch für Gesuche um Änderung von Nutzungsplänen gelten. Abgesehen von der Rodung und der Bachverlegung beinhalte die Projektänderung 2015 weiterhin alle wesentlichen Punkte, welche bereits zur Abweisung der Projektänderung 2013 geführt hätten.