Da die Notwendigkeit einer Deponieerweiterung bzw. ein Bedarfsnachweis vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen wäre, liegt keine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. In Anbetracht ihres Ermessensspielraums ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Deponieplanung vorliegend nicht erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bildet im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.