51 Abs. 1 BauG). Eine Überprüfung ist dabei bereits geboten, wenn die Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft (BGE 140 II 25 E. 3.2 S. 29 f.). Ob eine Plananpassung sodann gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die