4.3 Bei dem Teilzonenplan und dem Quartierplan C___ handelt es sich gemäss Art. 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) um kantonale Nutzungspläne. Nach Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) sind Nutzungspläne zu überprüfen und anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Dasselbe gilt nach kantonalem Recht, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen als geboten scheint (Art. 14 Abs. 4 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BauG).