Der Nichteintretensentscheid bedeute, dass ca. 40‘000 m3 Deponiematerial abgeführt werden müssten. Die Deponie E___ sei jedoch nicht in der Lage, dieses Material zusätzlich aufzunehmen, was belege, dass sich der Deponienotstand mindestens ergebe, wenn noch Deponiematerial von der Deponie C___ abgeführt werden müsste. Es sei damit ein ökologischer Unsinn, das Deponiematerial aus der Deponie C___ zu entfernen, zumal sich gemäss Absprache mit Herrn G___ von der G___ Landschaftsarchitekten GmbH eine gute Lösung erreichen lasse, ohne dass Material abgeführt werde.