Innerhalb von zwei Jahren könnten sich die Verhältnisse durchaus ändern. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse nicht verändert haben sollten und welches die entgegenstehenden Interessen sein sollten, welcher einer Plananpassung entgegenstünden. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt bzw. habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, denn es sei diesem nicht möglich, den Rekursentscheid bezüglich dieser Feststellung sachgerecht anzufechten. Der Nichteintretensentscheid bedeute, dass ca. 40‘000 m3 Deponiematerial abgeführt werden müssten.