4. 4.1 Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid auf den Grundsatz der Planbeständigkeit. Es liege am Beschwerdeführer, darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit Erlass der Deponiezone erheblich verändert hätten. Die illegale Schüttung und die dadurch verursachten Rutschungen könnten keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überprüfung und Änderung der Deponiepläne C___ begründen. Die Vorvorinstanz habe aus reinem „Goodwill“ immer wieder Änderungsgesuche entgegen genommen, was keinen Überprüfungsanspruch des Beschwerdeführers begründe.