Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem das Nichteintreten der Vorvorinstanz auf sein Projektänderungsgesuch geschützt wurde, formell beschwert. Als Gesuchsteller und Grundeigentümer der von der Deponiezone betroffenen Parzelle Nr. 0001 ist er in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und auch deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.