1. Die Klage der A.__________ gegen die B.__________ wird abgewiesen. 2. Die Klage der A.__________ gegen den C.__________ wird insoweit abgewiesen, als Ansprüche für die Zeit vor dem 19. April 1999 eingeklagt sind. Mit Bezug auf allfällige Ansprüche ab 19. April 1999 wird die Klage zur Zeit abgewiesen. 3. Der Klägerin wird eine Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 8‘000.-- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- wird daran angerechnet. 4. Das Begehren der Klägerin um Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der B.__________ eine Parteientschädigung von Fr. 38‘543.85 zu bezahlen.