In dieser Höhe wird der Beklagten 1 in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 VRPG zulasten der unterliegenden Klägerin eine Entschädigung zugesprochen. Da sich der Beklagte 2 sich durch den internen Rechtsdienst vertreten liess, ist ihm nur ein Auslagenersatz von Fr. 500.-- zuzusprechen (vgl. das Urteil des Obergerichts O4V 12 16 vom 29. Mai 2013 E. 5), welcher ebenfalls zulasten der Klägerin geht. Das Entschädigungsbegehren der Klägerin ist ausgangsgemäss abzuweisen. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: