6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57 VRPG kann den beklagten Behörden gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG (in Verbindung mit Art. 59 VRPG) eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die anwaltlich vertretene Beklagte 1 liess zu ihrem Entschädigungsbegehren keine Kostennote einreichen. Die Entschädigung wird deshalb nach Ermessen festgelegt (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Das Honorar bemisst sich für diese verwaltungsrechtliche Klage nach dem Streitwert (Art. 8 AT).