Seite 12 Gebührenrahmen erhöht sich bei besonders aufwändigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500‘000.-- um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- um das Dreifache. Der Streitwert richtet sich gemäss Art. 58a VRPG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach den Rechtsbegehren; der davon abweichenden Berechnung des Gesamtschadens durch die Klägerin in der Replik, act. 22 S. 13, kann nicht gefolgt werden, weil die Fremdkapitalkosten im Rechtsbegehren nicht enthalten sind. Nach der Formel