5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Klageverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Begehren nicht eingetreten wird. Vorliegend sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Nach Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erhebt das Obergericht für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5‘000.--. Dieser