Damit fehlt es im vorliegenden Fall an konkreten Anhaltspunkten, inwieweit sich die Vermögenslage der Klägerin günstiger gestalten würde, wenn das Planänderungsverfahren von den kantonalen Behörden beförderlich behandelt worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht beurteilt werden, ob die Klägerin durch die Verfahrensdauer in Bezug auf das investierte Kapital überhaupt einen Vermögensschaden erlitten hat, wofür diese jedoch beweispflichtig ist (Art. 265 Abs. 3 EG zum ZGB i.V.m. Art. 42 OR).