Ob dies der Fall sein wird, kann zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht beurteilt werden, da die Zonenzugehörigkeit der Parzelle Nr. E__________ unbestrittenermassen Gegenstand des bei der vierten Abteilung hängigen Beschwerdeverfahrens O4V 13 15 bildet und dieses Ergebnis nicht in diesem Klageverfahren vorweggenommen werden kann. Damit fehlt es im vorliegenden Fall an konkreten Anhaltspunkten, inwieweit sich die Vermögenslage der Klägerin günstiger gestalten würde, wenn das Planänderungsverfahren von den kantonalen Behörden beförderlich behandelt worden wäre.