Gemäss Rechtsbegehren richtet die Klägerin ihre Klage nicht nur gegen den Regierungsrat, sondern gegen den Kanton als Ganzes. Da das Beschwerdeverfahren O4V 13 15 noch bei der vierten Abteilung des Obergerichts hängig ist, kann eine allfällige durch das Obergericht zu verantwortende Verzögerung im Moment noch nicht beurteilt werden, womit über die gesamthafte Verantwortlichkeit des Kantons insgesamt noch kein Urteil gefällt werden kann.