Soweit die Klägerin der Beklagten 1 die Verzögerung der am 29. November 2009 durchgeführten Volksabstimmung anlastet, ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung zu diesem Zeitpunkt bereits seit langem beim Beklagten 2 lag, womit sich höchstens die Frage stellt, ob dieser die Beklagte 1 allenfalls hätte anweisen müssen, einen früheren Abstimmungstermin festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor der Abstimmung noch die Überarbeitung des kommunalen Richtplans erfolgte (act. 12.II 102), zumal der Richtplantext auf S. 25 explizit auf die Zonierung „D.__________ “ Bezug nimmt.