Seite 10 Rechtverzögerung seitens der Beklagten 1 vorliegt. Eine solche Feststellung wäre jedoch auf dem Beschwerdeweg zu erwirken (Art. 59 i.V.m. Art. 42 VRPG), weshalb es fraglich ist, ob sich die verwaltungsrechtliche Klage im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beklagte 1 überhaupt als zulässig erweist (Art. 57 Abs. 2 VRPG). Selbst wenn diese zulässig wäre, gilt es hervorzuheben, dass die Beklagte 1 am 7. Oktober 1998 den fünften Teilzonenplan „D.__________ “ öffentlich auflegen liess und bereits am 17. März 1999 die dagegen gerichtete Einsprache der Klägerin abgewiesen hatte.