3.6 Rechtsverzögerung der Beklagten 1 (B.__________ ): Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die am 10. Dezember 2012 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin einzig gegen den Regierungsrat und dessen Untätigkeit im Rekursverfahren richtete und das Bundesgericht demzufolge nur prüfte, ob der Regierungsrat das seit dem 19. April 1999 hängige Rekursverfahren unrechtmässig verzögert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_30//2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.7 und 4.4). Mit anderen Worten wurde bisher nicht gerichtlich festgestellt, ob überhaupt eine