Diese Erwägungen des Bundesgerichts lassen den Schluss zu, dass Gegenstand einer allfälligen Staatshaftung durch Rechtsverzögerung nur das Planänderungsverfahren sein kann, welches seit der öffentlichen Auflage des fünften Teilzonenplans am 7. Oktober 1998 hängig ist. Mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998 waren die Verfahren betreffend 1. - 4. Teilzonenplan „D.__________ “ abgeschlossen.