___ “ gewesen sei, insbesondere das seit 19. April 1999 vor dem Regierungsrat hängige Rekursverfahren. Deshalb dürfe es auf Rügen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu früheren Planungsverfahren nicht eintreten. Das Bundesgericht prüfte nur, ob der Regierungsrat das seit dem 19. April 1999 hängige Rekursverfahren unzulässig verzögert und ob dies eine unzulässige Gesamtdauer des Planänderungsverfahrens zur Folge hatte, das mit der öffentlichen Auflage des fünften Teilzoneplans am 7. Oktober 1998 eingeleitet wurde. Bei der Würdigung der Angemessenheit der Gesamtdauer berücksichtigte das Bundesgericht auch, dass die Zonierung der Parzelle Nr. E_______