Auch die Handlungspflicht ist nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für den Geschädigten voraus (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 317; Urteil des Bundesgerichts 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; je mit Hinweisen). Besondere Formen entschädigungsrechtlicher staatlicher Unterlassung bilden Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung von Seiten eines Gerichts oder einer Behörde (UHLMANN, a.a.O., Rz. 97).