Die Klägerin habe zudem gegen ihre Schadenminderungspflicht verstossen. Die Klägerin habe bis zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. Dezember 2012 zu keinem Zeitpunkt eine Beschleunigung des Verfahrens eingefordert. Es sei das gute Recht der Klägerin, den Teilzonenplan anzufechten. Es verdiene jedoch keinen Schutz, wenn die Klägerin zugleich wegen der überlangen Gesamtdauer des Planungsverfahrens einen Anspruch auf Schadenersatz erhebe. Die Tatsache, dass frühere Planungsakte aufgehoben worden seien, reiche nicht aus, um einen Staatshaftungsanspruch zu begründen.