3.3 Der Beklagte 2 macht geltend, dass es unzutreffend sei, dass seit 1985 ein Auszonungsverfahren hängig sei. Seit 1998 gehe es um die Schliessung der vom Verwaltungsgericht konstatierten Planungslücke. Die Feststellung des Bundesgerichts betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots gelte nur für das seit 1998 geführte Planungsverfahren. Auf die vorliegende Klage sei nicht einzutreten, soweit die Klägerin Schadenersatz wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung oder -verzögerung fordere, welche vor 1998 begangen worden sein soll. Die Klägerin habe zudem gegen ihre Schadenminderungspflicht verstossen.