So habe das Verfahren für die Erarbeitung des fünften Teilzonenplans „D.__________ “ nur gerade 6 Monate gedauert. Die Beklagte 1 habe für die Ausarbeitung von 5 Teilzonenplänen, die Behandlung diverser Einsprachen und mehrere Volksabstimmungen insgesamt lediglich 7.5 Jahre benötigt. Die Klägerin habe zudem durch die Ergreifung zahlreicher Rechtsmittel zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Diese habe erst im Jahr 2012 Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Damit seien seit dem Beginn des Auszonungsverfahrens (bestritten) im Jahre 1985 bereits 27 Jahre vergangen, in welchem sich die Klägerin nie über den Verfahrensgang resp. die Verfahrensdauer beklagt