Der Umstand, dass die Entscheide und Beschlüsse der Beklagten mehrfach kassiert worden seien, vermöge keine Widerrechtlichkeit zu begründen. Allfällige unzutreffende Beschlüsse und Entscheide von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. Betrachte man die zeitliche Abfolge der fraglichen Ereignisse, falle auf, dass die Beklagte 1 die Angelegenheit stets beförderlich und innert angemessener Frist behandelt habe. So habe das Verfahren für die Erarbeitung des fünften Teilzonenplans „D.__________ “ nur gerade 6 Monate gedauert.