3.2 Die Beklagte 1 wendet dagegen ein, dass die Klage schon mangels Substantiiertheit abzuweisen sei. Zudem bestreit sie die angeblich angemessene Dauer des Planänderungsverfahrens von 5 Jahren. Zum einen gelte es zu berücksichtigen, dass es zu mehreren Rückweisungen durch den Regierungsrat und das Obergericht gekommen sei. Zum anderen habe in der fraglichen Zeitspanne ein RPG-konformer Zonenplan erstellt werden müssen. Zudem sei im Jahr 2004 das neue Baugesetz in Kraft getreten. Der Umstand, dass die Entscheide und Beschlüsse der Beklagten mehrfach kassiert worden seien, vermöge keine Widerrechtlichkeit zu begründen.