Die ausserrhodischen Planungsbehörden hätten den Rechtsanspruch der Klägerin auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung mit einer Verfahrensdauer von nunmehr 32 Jahren grob verletzt, was widerrechtlich sei. Die Widerrechtlichkeit der Verfahrensverschleppung hänge nicht davon ab, ob und wann sie gerügt worden sei. Die Klägerin treffe zudem kein Selbstverschulden an der Verfahrensverzögerung. Die Klägerin habe nie eine Sistierung des Auszonungsverfahrens beantragt und die Beklagten nie daran gehindert, das Auszonungsverfahren „beförderlich“ zu behandeln und „ohne Verzug“ zu erledigen.