Die ordentliche Dauer eines Planänderungsverfahrens betrage nicht mehr als fünf Jahre. Die Gemeinde Speicher habe seit 1985 parallel zum Auszonungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. E__________ zahlreiche Planänderungsverfahren durchgeführt. Der Durchschnitt aller analogen Planänderungsverfahren in der Gemeinde Speicher betrage weit unter fünf Jahren. Die ausserrhodischen Planungsbehörden hätten den Rechtsanspruch der Klägerin auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung mit einer Verfahrensdauer von nunmehr 32 Jahren grob verletzt, was widerrechtlich sei.