3. 3.1 Die Klägerin macht geltend, dass ihr Baugesuch sei dem 19. April 1984 beim Gemeinderat Speicher anhängig sei. Seit der Bausperre vom 4. Oktober 1985 und der kommunalen Auszonungsverfügung vom 17. Oktober 1985 würden die ausserrhodischen Planungsbehörden die Überbauung der Parzelle Nr. E__________ blockieren. Das seit über 32 Jahren andauernde Auszonungsverfahren sei im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage vor dem Obergericht pendent. Die von den Beklagten und ihren Behörden und Amtsstellen zu verantwortende mehr als zweiundreissigjährige Dauer des Auszonungsverfahrens verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 BV und Art. 3